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Ausgerechnet daheim / Wo kaum jemand mit Unfällen rechnet und sie trotzdem oft vorkommen

Berlin (ots) – In den eigenen vier Wänden fühlen sich die meisten Menschen
sicher und geschützt. Doch hier kommt es öfter zu Unfällen, als man gemeinhin
denkt – sei es im Privatleben oder im Home-Office. Der Infodienst Recht und
Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Fälle vor, die vor Gericht
entschieden werden mussten. Die Spanne reicht vom Rosenschneiden im Garten bis
zum Sturz auf dem Weg zwischen dem privaten Wohnzimmer und dem beruflich
genutzten Arbeitszimmer.

Wer sich beim Benutzen eines Treppenhauses verletzt, weil er auf einer der
frisch gewischten Stufen ausgerutscht ist, der hat nicht automatisch Anspruch
auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Es kommt nach Ansicht des
Oberlandesgerichts Bamberg (Aktenzeichen 6 U 5/13) stark darauf an, ob für den
Betroffenen gut erkennbar war, dass er einen nassen, spiegelglatten Boden
betritt. Ist das der Fall, dann liegt keine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch die Reinigungsfirma vor. Andernfalls muss mit
Schildern oder Absperrungen zwingend gewarnt werden. Die Verletzte hatte wegen
eines Trümmerbruchs ihres Handgelenks 10.000 Euro gefordert. Vergebens, wie das
Urteil ergab.

Ein dramatischer Fall eines häuslichen Unfalls ereignete sich in
Nordrhein-Westfalen. Dort wachte eine Frau mitten in der Nacht auf, weil ihr
übel war. Sie war offensichtlich sehr benommen, denn als sie zum Lüften das
Schlafzimmerfenster öffnen wollte, stürzte sie aus dem Fenster und verletzte
sich schwer. Anschließend begehrte sie Leistungen aus ihrer Unfallversicherung.
Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-4 U 218/11) schloss sich
der Rechtsmeinung der Assekuranz an, dass es sich hier um einen durch eine
Geistes- oder Bewusstseinsstörung ausgelösten Unfall gehandelt habe, der
vertraglich ausgeschlossen gewesen sei.

Noch verheerender ging ein Unfall aus, der auf die scheinbar harmlose Tätigkeit
des Rosenschneidens im eigenen Garten folgte. Ein Mann stach sich dabei an einem
Dorn in den Finger und zog sich eine Blutvergiftung zu. Es folgte ein
Leidensweg, in dessen Verlauf erst der Finger teilweise amputiert werden musste
und der Mann am Ende sogar starb. Die Witwe forderte von einer Versicherung
15.000 Euro, weil es sich um einen (wenn auch verzögerten) Unfalltod gehandelt
habe. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 12/13) verpflichtete
die widerstrebende Versicherung zur Zahlung. Es handle sich hier nicht um einen
Tod nach einem rein körperinneren Vorgang, der leistungsfrei geblieben wäre.

Wenn Berufstätige im Auftrag ihres Arbeitgebers unterwegs sind bzw. sich auf dem
Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause befinden, unterliegen sie einem
besonderen Versicherungsschutz. Die Berufsgenossenschaft kommt für die
Behandlung auf. Doch der Zusammenhang zur Berufssphäre muss gegeben sein. Bei
einer Bedienung, die aus der Gastwirtschaft, kurz nach Hause gefahren war, um
ihre Ersatzschlüssel zu holen, lag das nicht vor. Statt einen Schlüsseldienst zu
rufen, der ihr Zugang zur Wohnung verschafft hätte, versuchte sie, über ein
angelehntes Fenster einzusteigen – und zog sich einen schweren Bruch zu. Das
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 3 U 3922/15) sah hier
keinen Arbeitsunfall. Mit ihrem eigenmächtigen, riskanten Vorgehen habe die Frau
die Sphäre des Beruflichen verlassen.

Kann es auch innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses zu einem Wegeunfall
kommen – dann nämlich, wenn betrieblich genutzte Räume innerhalb einer Immobilie
liegen? Das ist durchaus möglich, aber nicht immer gegeben. Eine Frau brach sich
ein Bein, als sie aus dem privaten Bereich im Obergeschoss auf einer Treppe zu
einem Büroraum im Erdgeschoss unterwegs war und stürzte. Das Sozialgericht
Karlsruhe (Aktenzeichen S 4 U 675/10) wollte jedoch keinen Unfall auf einem
„Betriebsweg“ erkennen, denn der beginne gemeinhin mit dem Beschreiten der
Außentüre, also dem eindeutigen Verlassen des häuslichen Bereichs.

Wann ein solcher Fall des „innerhäuslichen“ Arbeitsunfalles gegeben sein könnte,
das entschied das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 28/17) beispielhaft
nach dem Treppensturz einer Frau, die nach vertraglicher Vereinbarung mit ihrem
Arbeitgeber nahezu vollständig im Home-Office tätig war. Als sie ein
Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Firma führen sollte, rutschte sie
auf der Treppe aus und stürzte. Laptop und Arbeitsmaterial trug sie in diesem
Moment bei sich. Der ganz konkrete, gut fassbare betriebliche Zusammenhang mit
dem Sturz überzeugte die Richter, von einem Wegeunfall auszugehen.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4489861
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

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